Statut GRÜNE – Die Grünen Klagenfurt Zeleni v Celovcu

Fassung vom 06. Juni 2020

Präambel

Das Statut der Grünen Klagenfurt/Zeleni v Celovcu ist durchgehend in weiblicher Form (generisches Femininum) abgefasst. Die einheitliche Schreibweise erhöht die Lesbarkeit des Textes. Die weibliche Form steht jedoch explizit für ALLE Geschlechter. Die Grünen betonen damit das gleichberechtigte Miteinander von allen Menschen.

§1 Name, Sitz und Tätigkeit

1.1 Die Partei trägt den Namen „Die Grünen Klagenfurt/Zeleni v Celovcu“ und hat ihren Sitz in Klagenfurt/Celovec.

1.2 Die Partei – in Folge auch Stadtpartei genannt – ist eine autonome Gemeindegruppe der Landespartei „Die Grünen – Die Grüne Alternative Kärnten (GRÜNE)“ und stimmt gleichzeitig mit einem Bezirk im Sinne deren geltenden Statuts – in Folge auch verkürzend „Landesstatut“ genannt – überein.

1.3 Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich primär auf das Stadtgebiet Klagenfurt/Celovec. Darüber hinausgehende Anliegen werden in das Betätigungsfeld einbezogen.

1.4 Die Tätigkeit der Grünen Klagenfurt/Zeleni v Celovcu ist ausschließlich auf gemeinnützige Zwecke und nicht auf Gewinn gerichtet.

§2 Zweck und Ziele

Die Grünen Klagenfurt/Zeleni v Celovcu bekennen sich zu den Grundsätzen, den Zwecken und Zielen sowie dem Statut ihrer Landespartei.

§3 Aufbringung der finanziellen Mittel

3.1 Die Finanzierung der Grünen Klagenfurt/Zeleni v Celovcu erfolgt durch:

  1. Mitgliedsbeiträge

  2. Geldzuweisungen durch die Landespartei

  3. Erbschaften und Schenkungen

  4. Subventionen öffentlicher und privater Stellen

  5. Geld- und Sachspenden

  6. Erträge aus Veranstaltungen, Publikationen, Aktionen und Sammlungen

  7. Solidarabgabe von Mandatarinnen

3.2. Die Solidarabgabe ist monatlich zu entrichten und wird vom Jahresbruttoeinkommen aus dem politischen Mandat berechnet und in drei Stufen gestaffelt berechnet, wobei für die ersten € 4.000,- bis € 60.000,- 8 Prozent abzuführen sind (also alle bis €4000,- befreit sind) und für den € 60.000,- übersteigenden Anteil 16 Prozent.

§4 Finanzielle Offenlegung

Hier gelten sinngemäß die Bestimmungen des Landes- und Bundesstatuts.

§5 Mitgliedschaft

Hier gelten sinngemäß die Bestimmungen des Landesstatuts.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Hier gelten sinngemäß die Bestimmungen des Landesstatuts.

6.1 Jedes Mitglied der Grünen Klagenfurt kann für den Wahlvorschlag zur Gemeinderatswahl seine Kandidatur beim Stadtvorstand einreichen.

§7 Organe der Partei Die Grünen Klagenfurt/Zeleni v Celovcu

7.1 Organe der Grünen Klagenfurt/Zeleni v Celovcu sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Stadtvorstand

  3. das Friedens- und Schiedsgericht ist identisch mit dem Landesfriedensgericht der Landespartei

  4. die Rechnungsprüfung

7.2 Sämtliche Organe der Grünen Klagenfurt/Zeleni v Celovcu fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen. Jedes Organ ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des entsprechenden Organs anwesend ist. Diese Regelungen gelten, sofern die Satzungen keine anderen Bestimmungen enthalten.

7.3 Bei allen Abstimmungen, außer der Urabstimmung, sind Prostimmen, Kontrastimmen und Stimmenthaltungen möglich. Ungültige Stimmen bei geheimer Wahl werden als Stimmenthaltungen gewertet. Sollte bei einer Abstimmung die Anzahl der Stimmenthaltungen größer sein als die Summe der Pro- und Kontrastimmen, ist das Abstimmungsergebnis ungültig, die Abstimmung muss wiederholt werden.

7.4 Jedes Organ kann für seinen Bereich eine Geschäftsordnung für weitere Regelungen beschließen. Für jede Sitzung gilt die Geschäftsordnung in der jeweils geltenden Fassung. Allfällige Änderungen der Geschäftsordnung können erst in der der Beschlussfassung folgenden Sitzung in Kraft treten.

7.5 Wahlen sind grundsätzlich persönlich und geheim durchzuführen.

7.6 In allen gewählten Organen und Funktionen soll der Frauenanteil mindestens 50% betragen. Das Prinzip der Geschlechterparität ist bei der Erstellung der Wahlvorschläge für Gemeinderatswahlen zwingend erforderlich. Für den Stadtvorstand gilt die Parität nur für die von der Mitgliederversammlung gewählten Plätze (zwei weitere Mitglieder stammen qua Funktion aus dem Gemeinderatsclub, deswegen ist das Vorschreiben von Parität hier nicht direkt möglich). Für den Fall, dass für einen Platz oder eine Funktion keine Frau kandidiert, kann von diesem Grundsatz abgegangen werden. Eine Frauenmehrheit ist ausdrücklich erwünscht.

Menschen ohne eindeutige Geschlechtsidentität (z.B. Transgender oder Intersexuelle) fallen nicht unter die Parität. Das heißt, die Parität ist auf die restlichen zu wählenden Plätze anzuwenden.

7.7 Von jeder Sitzung muss – vorbehaltlich der Sonderregelungen für die einzelnen Organe – ein Beschlussprotokoll angefertigt werden, das auch den Verlauf der Sitzung wiedergeben soll. Dieses hat an alle Mitglieder des betreffenden Organs so früh wie möglich verschickt zu werden. Änderungswünsche am Protokoll müssen so früh wie möglich vor der nächsten Sitzung beantragt werden. Das berichtigte Protokoll ist Tagesordnungspunkt der nächsten Sitzung und muss vom Organ bestätigt werden. Wenn kein Konsens herzustellen ist, haben die verschiedenen Meinungen in das Protokoll der laufenden Sitzungen aufgenommen zu werden. Die Protokolle sind für die Dauer von mindestens 5 Jahren aufzubewahren.

7.8 Der Beschluss über die endgültige Tagesordnung obliegt den jeweils tagenden Organen und hat am Beginn jeder Sitzung zu erfolgen. Jedes stimmberechtigte Mitglied eines Organs hat das Recht, Tagesordnungspunkte vorzuschlagen. Einer der Tagesordnungspunkte ist die Kontrolle der gefassten Beschlüsse.

§8 Die Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste willensbildende und beschlussfassende Organ der Grünen Klagenfurt/Zeleni v Celovcu. Die hier gefassten Beschlüsse sind für alle anderen Organe der Grünen Klagenfurt/Zeleni v Celovcu bindend.

8.2 Teilnahme-, antrags- und stimmberechtigt sind die Mitglieder. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass Nichtmitglieder (Sympathisantinnen) während des gesamten Verlaufes der Versammlung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten und Anträgen teilnahmeberechtigt sind.

Nichtmitglieder können jedoch bei Wahlen zu parteiinternen Funktionen oder Statutenabstimmungen nicht zugelassen werden und sind nicht stimmberechtigt.

8.3 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt, sowie zwingend innerhalb von sechs Wochen nach einer Gemeinderatswahl. Sie ist vom Stadtvorstand einzuberufen. Zu Beginn einer Mitgliederversammlung wird ein vom Stadtvorstand vorgeschlagenes Präsidium bestätigt. Die Mitglieder sind spätestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich, bevorzugt auf elektronischem Wege, unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Bei besonderer Dringlichkeit kann diese Frist verkürzt werden, muss aber vom Stadtvorstand schriftlich begründet werden.

8.4 Anträge müssen 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Stadtvorstand eingelangt sein, und mindestens von vier Mitgliedern der Grünen Klagenfurt unterzeichnet sein, um Berücksichtigung in der Tagesordnung zu finden. Antragsberechtigt sind nur die Mitglieder der Grünen Klagenfurt/Zeleni v Celovcu. Der Stadtvorstand ist verpflichtet, eingelangte Anträge sowie Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung an die Mitglieder zu übermitteln. Kandidaturen sind wie Anträge zu behandeln.

8.5 Dringlichkeitsanträge müssen zu Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium eingebracht werden und ihre Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden behandelt, wenn dies von den Mitgliedern, nach Anhörung einer/s Pro- und Kontra Rednerin bzw. Redners, mit Zweidrittelmehrheit befürwortet wird. Anträge zum Statut, zur Abwahl von Funktionärinnen und Aufforderung an Mandatarinnen zum Mandatsverzicht können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.

8.6 Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a. Mit einfacher Mehrheit

  1. Beschlussfassung über Bündnisse mit anderen Parteien

  2. Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte des Stadtvorstandes

  3. Genehmigung des Rechnungsabschlusses

  4. Wahl des Stadtvorstandes

  5. Wahl der Rechnungsprüfung

  6. Beschlussfassung über das Budget

  7. Erstellung des Wahlvorschlages der Grünen Klagenfurt/Zeleni v Celovcu für die Gemeinderatswahl in Klagenfurt

b. Mit Zweidrittelmehrheit

  1. Beschlussfassung über Änderungen, Ergänzungen oder Neufassungen des Statuts wobei die Änderungen erst nach Ablauf der Mitgliederversammlung gelten

  2. Beschlussfassung über Änderungen, Ergänzungen oder Neufassungen des geltenden Programms der Grünen Klagenfurt/Zeleni v Celovcu

  3. Abwahl von Funktionärinnen und Kandidatinnen

  4. Beschlussfassung über gemeinsame Wahllisten auf Gemeindeebene (Listenkopplung) mit anderen Parteien

c. Mit Dreiviertelmehrheit

  1. Beschlussfassung über die Auflösung

8.7 Beschlüsse und Wahlergebnisse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorstand auf seine Richtigkeit hin zu bestätigen, soll den Mitgliedern so schnell wie möglich übermittelt werden und muss der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Schriftliche Einwendungen müssen dem Protokoll angeschlossen sein.

8.8 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn bei der Eröffnung mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ist die Mitgliederversammlung jedenfalls beschlussfähig. In der Folge ist die Beschlussfähigkeit solange gegeben, solange die Zahl der anwesenden Mitglieder mehr als die Hälfte der Zahl der anwesenden Mitglieder bei der Eröffnung der Mitgliederversammlung beträgt.

8.9 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Stadtvorstand einzuberufen und hat innerhalb von vier Wochen statt zu finden, wenn mindestens 20% der Mitglieder der „Grünen Klagenfurt“ einen diesbezüglichen schriftlich begründeten Antrag an den Stadtvorstand einbringen oder wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Stadtvorstands dies begründet beschließen.

§9 Der Stadtvorstand

9.1 Der Stadtvorstand vertritt als Kollegialorgan die Interessen der Stadtpartei nach innen und außen. Er koordiniert die Tätigkeiten der Partei die „Grünen Klagenfurt“, nimmt deren Geschäfte wahr und führt die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse durch.

9.2 Der Stadtvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. Obfrau der Stadtpartei (Wahl in der Mitgliederversammlung)

  2. Stellvertretende Obfrau der Stadtpartei (Wahl in der Mitgliederversammlung)

  3. Finanzreferentin (Wahl in der Mitgliederversammlung). Die Finanzreferentin besitzt bei Finanzbeschlüssen ein Vetorecht.

  4. Stellvertretende Finanzreferentin (Wahl in der Mitgliederversammlung)

  5. zwei weiteren Mitgliedern (Wahl in der Mitgliederversammlung)

  6. dem Grünen Stadtsenatsmitglied in Klagenfurt, bei mehreren Grünen Stadtsenatsmitgliedern delegiert der Gemeinderatsclub eines davon. Dieses kann sich von ihrer Stellvertretung mit Stimmrecht vertreten lassen.

  7. der Obfrau des Grünen Gemeinderatsclubs in Klagenfurt, sie kann sich von ihrer Stellvertretung mit Stimmrecht vertreten lassen.

9.3 Dem Vorstand dürfen maximal vier Clubmitglieder angehören, darunter fallen Clubobfrau sowie das Mitglied des Stadtsenats.

9.4 Der Stadtvorstand kann weitere Mitglieder mit Stimmrecht in den Stadtvorstand kooptieren, wenn Mitglieder aus dem Stadtvorstand ausscheiden ist dies zwingend erforderlich. Diese Kooptierung gilt längstens für die restliche Funktionsperiode des Vorstands.

9.5 Bei Rücktritt von drei der direkt gewählten Vorstandsmitgliedern ist unverzüglich eine Neuwahl des gesamten Vorstands durchzuführen.

9.6 Die Funktionsperiode des Stadtvorstands beträgt drei Jahre und endet mit der Neuwahl des Stadtvorstands. In jedem Fall muss ein Mitglied des Stadtvorstands auch Mitglied der Grünen Klagenfurt/Zeleni v Celovcu oder des Grünen Gemeinderatsclubs sein.

9.7 Der von der Mitgliederversammlung gewählte Stadtvorstand tritt spätestens 14 Tage nach seiner Neuwahl zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen.

9.8 Sitzungen des Stadtvorstands finden regelmäßig mindestens einmal monatlich statt. Eine außerordentliche Sitzung kann von jedem Stadtvorstandsmitglied unter Einladung aller Vorstandsmitglieder mindestens drei Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe einer vorgeschlagenen Tagesordnung einberufen werden. Der Stadtvorstand ist jedenfalls beschlussfähig, wenn und solange mindestens die Hälfte der Stadtvorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Finanzbeschlüssen, die den Budgetvoranschlag überschreiten, ist die Anwesenheit der Finanzreferentin erforderlich.

9.9 Aufgaben des Stadtvorstands:

  1. Er koordiniert die Tätigkeiten der Grünen Klagenfurt/Zeleni v Celovcu, nimmt deren Geschäfte wahr und setzt die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse um. Er organisiert die politische Willensbildung aller aktiven Teile der Grünen Partei im Bezirk Klagenfurt Stadt zu regionalen und landesweiten Anliegen und im Einklang mit den bestehenden Grundsätzen und Programmen der Grünen nach außen. Er übernimmt Koordinations- und Informationsaufgaben der Grünen Klagenfurt/Zeleni v Celovcu nach innen.

  2. Einberufung der Mitgliederversammlung.

  3. Rechenschaftsbericht an die Mitgliederversammlung.

  4. Erstellung des Budgetvoranschlages und Rechnungsabschlusses zur Vorlage an die Mitgliederversammlung.

  5. Finanzbeschlüsse im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Budgets. Finanzbeschlüsse, die zu einer Überschreitung des Budgets führen, bedürfen im Vorstand einer Zwei-Drittel-Mehrheit, sowie der Zustimmung der Finanzreferentin.

  6. Koordination und Organisation der im Budget vorgesehenen Projekte eines Kalenderjahres und deren politischen Zielsetzungen nach außen.

  7. Beschlussfassung über politische Strategien der Grünen Klagenfurt/Zeleni v Celovcu.

  8. Koordination der Grünen Klagenfurt/Zeleni v Celovcu bei landesweiten politischen Aktionen, Kampagnen und Wahlen. Der Stadtvorstand kann eine entsprechende Unterstützung der Landesgeschäftsführung anfordern.

  9. Der Stadtvorstand übernimmt die Aufgaben und Funktionen der Bezirksvertretung des Bezirks Klagenfurt Stadt und wird im Landesvorstand durch die Obfrau der Stadtpartei vertreten.

§10 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

10.1 Aufgaben der Obfrau der Stadtpartei:

  1. Die Obfrau der Stadtpartei vertritt die Partei nach außen. Sie hat die Aufgabe, im Einklang mit den bestehenden Grundsätzen und Programmen der Grünen zu kommunalen Anliegen entsprechende Positionen zu vertreten. Sie repräsentiert dabei die Meinung und den Willen des Stadtvorstands und ist an dessen programmatische und strategische Beschlüsse gebunden. Im Falle landesweiter Relevanz sind sie mit der Landessprecherin abzusprechen.

  2. Die Obfrau der Stadtpartei ist verantwortlich für die Koordinations- und Informationsarbeit im Sinne der Grünen Strategie und des Grünen Programms und der Erhaltung des Kommunikationsflusses zwischen Landes- und Gemeindeebene.

10.2 Aufgaben der Finanzreferentin:

  1. Die Finanzreferentin ist für die Erarbeitung des Budgetvoranschlags, den Zahlungsverkehr, das laufende Controlling und den laufenden Budgetbericht zuständig und vertritt Die Grünen Klagenfurt/Zeleni v Celovcu Dritten gegenüber in Finanzfragen. Sie ist in schriftlichen Geldangelegenheiten für die Stadtpartei zeichnungsberechtigt.

  2. Der Finanzreferentin steht bei Finanzbeschlüssen ein Vetorecht zu.

  3. Der zu erstellende Budgetvoranschlag muss einen fixen Posten zur Ansparung von Mitteln für die nächste Gemeinderatswahlkampagne enthalten.

§11 Das Friedens- und Schiedsgericht

Bei Streitfällen in parteirelevanten Angelegenheiten ist das Landesfriedens- und Schiedsgericht der Landespartei zuständig. Es sind die Bestimmungen des Landesstatuts anzuwenden.

§12 Die Rechnungsprüfung

12.1 Die zwei Rechnungsprüferinnen werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen keine andere Parteifunktion und kein (Ersatz-)Mandat auf Gemeindeebene ausüben. Ihre Funktionsperiode beträgt drei Jahre.

12.2 Die Rechnungsprüferinnen überprüfen die Tätigkeit der Finanzverantwortlichen und die Gebarung der Grünen Klagenfurt/Zeleni v Celovcu. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§13 Urabstimmung

13.1 Zu wichtigen Fragen kann vom Stadtvorstand innerhalb einer vom Stadtvorstand festzusetzenden Frist eine Urabstimmung unter den Mitgliedern der Grünen Klagenfurt/Zeleni v Celovcu durchgeführt werden.

13.2 Alle Mitglieder bekommen dabei auf postalischem Weg einen Stimmzettel zugesandt. Die Stimmabgabe kann postalisch per Rücksendung erfolgen oder an einem vom Stadtvorstand fixierten und bekanntgegebenen, zu festgelegten Zeiten geöffneten und mit einer versiegelten Urne versehenem Ort. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis (=Mitglieder) festzuhalten. Der Stadtvorstand stellt sicher, dass eine geheime Abstimmung gewährleistet ist.

13.3 In der Urabstimmung entscheiden die Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit. Mögliche Stimmen sind Pro- und Kontra-Stimmen. Das Ergebnis einer Urabstimmung ist für sämtliche Organe bindend, wenn sich mindestens die Hälfte der Mitglieder beteiligt.

13.4 Wichtige Fragen sind alle Fragen, die von mindestens 15% der Mitglieder zu einer wichtigen Frage erklärt werden.

13.5 Sie sind allen Parteimitgliedern zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen und zur Diskussion zu stellen.

§14 Auflösung der Partei „Die Grünen Klagenfurt/Zeleni v Celovcu“

14.1 Über eine Auflösung der Partei entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.

14.2 Im Falle der Auflösung ist das Vermögen der Grünen Klagenfurt/Zeleni v Celovcu gemeinnützigen Zwecken, oder der Landesparteizuzuführen. Die konkreten Entscheidungen darüber trifft die Mitgliederversammlung

14.3 Für die Abwicklung ist die letzte gewählte Obfrau der Stadtpartei zuständig.